1. AllgemeinesDer Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) zugelassen. Er hält die in diesem Vertrag beigefügten Pflegestandards gem. § 80 SGB XI, sowie die vertraglichen Regelungen des Landesrahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI ein. Er ist berechtigt, die Leistungen mit der Pflegekasse abzurechnen.Der Pflegedienst ist nach den §§ 132, 132a, 132 d SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) zur ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege/Palliativpflege/Intensivpflege gem. § 37 und Familienpflege/Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V zugelassen Er ist berechtigt, die Leistungen mit der Krankenkasse abzurechnen. Die jeweiligen Vereinbarungen mit der Pflegekasse bzw. der Krankenkasse sind Bestandteil dieses Vertrages, soweit Leistungen nach den jeweiligen Vorschriften erbracht werden. Die Verträge können eingesehen und kopiert werden. Der Pflegedienst hat dem Pflegebedürftigen und der Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen 2. Leistungen, LeistungsvereinbarungArt, Inhalt und Umfang der Leistungen werden entsprechend dem Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI und dem Vertrag gem. §§ 132,132a, 132d SGB V gesondert nach gemeinsamer Absprache mit dem Pflegebedürftigen vereinbart. Die Leistungsvereinbarung über ambulante pflegerische, intensivpflegerische, palliativpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung folgt dem Muster der Anlage 1 Die einzelne Leistung bzw. die einzelnen Leistungskomplexe sind dabei so zu beschreiben, dass für den Vertragspartner Art und Umfang der Hilfeleistung klar ersichtlich werden. Im Zweifel sind ergänzende Informationen auszuhändigen. Die einzelnen Hilfeleistungen sind zeitlich einschließlich der erforderlichen Zeitspanne deutlich zuzuordnen. Den einzelnen Hilfeleistungen sind die Entgelte gegenüberzustellen und zu addieren bzw. spezielle intensivpflegerische Leistungen mit den individuell verhandelten Stundensätzen etc zu berücksichtigen/darzustellen. Dabei sind die von der Pflegekasse übernommenen Anteile deutlich von den Kosten zu trennen, die der Pflegebedürftige selbst übernimmt. Der zu zahlende monatliche Eigenanteil ist mit nachvollziehbarer Berechnung anzugeben. Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit vereinbart werden. Sie sind zeitnah in die Leistungs-vereinbarung aufzunehmen. Zusatzleistungen, die über die Sachleistungen des SGB XI hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Art, Inhalt und Umfang dieser Leistungen sind für den Pflegebedürftigen klar und nachvollziehbar ? einschl. der jeweiligen Vergütung ? darzustellen. Der Pflegebedürftige muss ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, dass für diese Zusatzleistungen die Pflegekasse nicht eintritt. |
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